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Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 26.11.1991 - 4 L 19/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1393
OVG Schleswig-Holstein, 26.11.1991 - 4 L 19/91 (https://dejure.org/1991,1393)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26.11.1991 - 4 L 19/91 (https://dejure.org/1991,1393)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26. November 1991 - 4 L 19/91 (https://dejure.org/1991,1393)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 1 A 20/90
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.11.1991 - 4 L 19/91

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 331
  • NVwZ 1992, 281 (Ls.)
  • FamRZ 1992, 346
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.11.1991 - 4 L 19/91
    Nach dem Beschluß des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit von § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB (NJW 1991, 1602) liegt ein "wichtiger Grund" im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 NÄG für die Änderung des Familiennamens eines Scheidungskindes nicht erst dann vor, wenn die erstrebte Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist, sondern bereits dann, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich erscheint (entgegen BVerwGE 67, 52 = NJW 1983, 1866).

    Nach dem mit Gesetzeskraft versehenen (§ 31 Abs. 2 BVerfGG) Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (- 1 BvL 83/86 und 24/88 - NJW 1991, 1602) ist § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Artikel 3 Abs. 2 GG unvereinbar.

    Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) ist in einem solchen Fall bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung § 1616 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter des Kindes bestimmen können, daß das Kind den Familiennamen des Vaters, den Familiennamen der Mutter oder einen aus diesen Namen gebildeten Doppelnamen erhalten soll.

    An einer solchen Regelung wäre der Gesetzgeber zwar verfassungsrechtlich nicht gehindert (vgl. BVerfG, Beschluß vom 05. März 1991, aaO, 1602 f).

    Ein solches Gebot folgt insbesondere nicht aus Artikel 6 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschlug vom 05. März 1991, aaO, S. 1603); Beschluß vom 08. März 1988 - 1 BvL 9/85 und 43/86 - BVerfGE 78, 38 (49)).

    Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) wirkt sich auch auf die Frage aus, welche der Namensänderung widerstreitenden öffentlichen Interessen mit welchem Gewicht in die Abwägung einzustellen sind.

    In dem Beschluß vom 25. April 1991 (- 7 C 11.90 - Umdruck S. 17 f.) weist das Bundesverwaltungsgericht allerdings darauf hin, daß den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluß vom 05. März 1991 (aaO) die Tendenz zu entnehmen sei, das in dem Grundsatz der Namenseinheit von Eltern und Kindern zum Ausdruck kommende Ziel einer namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung nicht mehr so hoch zu bewerten, wie das bislang der Fall gewesen sei, was wiederum das Gewicht des in die Abwägung einzubringenden öffentlichen Interesses in Gestalt der sozialen Ordnungsfunktion des einheitlichen Familiennamens vermindern könne.

    Der Abstammungsfunktion des Namens war schon vor dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) ein vergleichsweise geringes Gewicht beizumessen, da sich schon im bisher geltenden Familiennamensrecht der Zweck des Namens, Abstammungsbeziehungen aufzuzeigen, insbesondere wegen des den Ehegatten eingeräumten Rechts zur Wahl des Familiennamens nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB nur begrenzt entfalten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. September 1985, aaO, S. 34; Beschluß vom 17. März 1987, aaO, S. 3 f.).

    Durch die von dem Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 05. März 1991 (aaO) im Blick auf den Namen eines ehelichen Kindes getroffene Übergangsregelung büßt die Abstammungsfunktion als abwägungsrelevanter Faktor noch mehr an Gewicht ein.

    Dieser Kennzeichnungszweck wird von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) nicht berührt.

    Es kann hier dahingestellt bleiben, ob angesichts der dargestellten Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) und der damit einhergehenden weitgehenden Vernachlässigung des im privaten Namensrecht zum Ausdruck kommenden Willens des Gesetzgebers an einer namensmäßigen Dokumentation des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Nichtsorgeberechtigten und dem Kind ein Interesse des Nichtsorgeberechtigten an der Beibehaltung des Namens überhaupt (noch) in die Abwägung einzustellen ist.

    Die Abstammungsfunktion des Namens als ein der Namensänderung widerstreitender abwägungserheblicher Belang hatte bereits vor dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) eine vergleichsweise geringe Bedeutung.

  • BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 58.82

    Namensänderung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.11.1991 - 4 L 19/91
    Nach dem Beschluß des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit von § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB (NJW 1991, 1602) liegt ein "wichtiger Grund" im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 NÄG für die Änderung des Familiennamens eines Scheidungskindes nicht erst dann vor, wenn die erstrebte Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist, sondern bereits dann, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich erscheint (entgegen BVerwGE 67, 52 = NJW 1983, 1866).

    Danach ist ein die Namensänderung rechtfertigender Grund nicht schon dann gegeben, wenn nach dem Ergebnis der Abwägung die Namensänderung in irgend einer Weise dem Wohl des Kindes förderlich erscheint; sie muß vielmehr im Hinblick auf dieses Wohl erforderlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 58.82 - BVerwGE 67, 52 (53 f.); Urteil vom 03. Februar 1984 - 7 C 40.83 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 52, S. 28 (29)).

    Ein die Änderung des Familiennamens rechtfertigender Grund ist nach dieser Rechtsprechung dann gegeben, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet, wobei die insoweit zu stellenden Anforderungen sich auch nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 58.82 -, aaO, 54; Urteil vom 03. Februar 1984, aaO, S. 29).

    Die in dieser Erwägung vorausgesetzte namensrechtliche Verbindung zwischen dem Kind und dem nichtsorgeberechtigen Elternteil wird vom Bundesverwaltungsgericht auf eine natürliche Bindung zwischen Eltern und Kind zurückgeführt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 58.82 -, aaO, 53).

    Dieser Bindung habe der Gesetzgeber durch die Regelung des § 1616 BGB Rechnung getragen, nach der der erworbene Familienname des Kindes unverändert auch in der namensverschiedenen Familie des sorgeberechtigten Elternteils beizubehalten sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 58.82 -, aaO, 53).

    Dem wiederum liegt die Erwägung zugrunde, das durch eine natürliche Bindung und die Elternverantwortung geprägte verwandtschaftliche Verhältnis zwischen dem nichtsorgeberechtigten Elternteil und dem Kind bedürfe einer namensmäßigen Dokumentation (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987, aaO, S. 9) und der Grundsatz der Namensgleichheit diene der Kennzeichnung der Abstammung der ehelichen Abkömmlinge und der bisherigen Familienzugehörigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983, - 7 C 58.82 -, aaO, 53).

    Es liegt insoweit nicht anders, als wenn gefordert würde, die Namensänderung könne nur dann erfolgen, wenn sie für das Wohl der Kind erforderlich sei (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 58.82 -, aaO, 54 f.).

    Der nichtsorgeberechtigte Elternteil sei aber auf das Vorbringen beschränkt, die beantragte Namensänderung werde sich nicht zum Wohl des Kindes auswirken, wenn er sich um das Wohlergehen des Kindes nur wenig oder gar nicht gekümmert oder selbst infolge Wiederverheiratung einen neuen Namen angenommen habe (BVerwG, Urteil vom 1O. März 1983 - 7 C 58.82 - aaO, 54).

    Das Urteil weicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1983 (- 7 C 58.82 -, aaO, 53 f.) insoweit ab, als der Senat das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG für die Änderung des Familiennamens eines Scheidungskindes annimmt, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich erscheint.

  • BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 120.86

    Namensänderung - Pflegekind - Schwerwiegender Grund - Eigenmächtige

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.11.1991 - 4 L 19/91
    Die Vorschrift des § 1616 BGB sieht das Bundesverwaltungsgericht auch als Ausdruck der verfassungsrechtlich in Artikel 6 Abs. 2 GG verankerten Elternverantwortung an, die auch dem Nichtsorgeberechtigten zusteht und in der Begründung verschiedene Rechte und Pflichten ihre einfachrechtliche Ausprägung gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 - 7 C 120.86 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 60, S. 5 (7 f.)).

    Dem wiederum liegt die Erwägung zugrunde, das durch eine natürliche Bindung und die Elternverantwortung geprägte verwandtschaftliche Verhältnis zwischen dem nichtsorgeberechtigten Elternteil und dem Kind bedürfe einer namensmäßigen Dokumentation (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987, aaO, S. 9) und der Grundsatz der Namensgleichheit diene der Kennzeichnung der Abstammung der ehelichen Abkömmlinge und der bisherigen Familienzugehörigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983, - 7 C 58.82 -, aaO, 53).

    In solchen Fällen ist die Namensänderung gerechtfertigt, wenn sie dem Wohl des Kindes förderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987, aaO, S. 9).

    Selbst eine bösgläubige Namensführung ist lediglich ein Abwägungselement im Rahmen der Entscheidung nach § 3 Abs. 1 NÄG und braucht deshalb die Namensänderung nicht notwendig auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987, aaO, S. 10 f. mwN).

    Jedenfalls kann den Klägern, um deren Namen es geht, schon angesichts ihres Alters keine Bösgläubigkeit vorgeworfen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987, aaO, S. 112).

  • BVerwG, 23.07.1979 - 7 B 153.79

    Namensänderung bei minderjährigen Kindern nach Wiederannahme des Mädchennamens

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.11.1991 - 4 L 19/91
    Nichts anderes folgt aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 1979 (7 B 153.79 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 39, S. 7 (7 f.)).

    In Fällen, in denen die Namensverschiedenheit zu der sorgeberechtigten Mutter darauf beruht, daß sie von dem Wahlrecht nach § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB Gebrauch gemacht hat, kommt es darauf an, ob eine besondere oder enge Bindung zur Mutter besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 02. Oktober 1970 - VII C 38.69 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 26, S. 11 (13); Beschluß vom 23. Juli 1979, aaO, S. 8).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Interessenabwägung auch in Rechnung zu stellen, ob der nichtsorgeberechtigte Elternteil im Laufe des Verfahrens nicht unerhebliche Gründe für die Beibehaltung des Namens und mit beachtlichen Erwägungen auch sein Interesse daran vorgebracht habe (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Juli 1979, aaO, S. 8).

    Dieses Interesse ist heute als Abwägungsgesichtspunkt ohnehin vergleichsweise gering zu gewichten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Juli 1979, aaO, S. 8).

  • BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 2.84

    Scheineheliches Kind - Schutzwürdiges Interesse - Familienname - Geburtsname der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.11.1991 - 4 L 19/91
    Die schutzwürdigen Interessen dessen, der die Namensänderung erstrebt, müssen die schutzwürdigen Interessen Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion einschließlich ihrer sicherheitspolizeilichen Belange des Namens zusammengefaßten Interessen der Allgemeinheit überwiegen (vgl. Urteil vom 31. August 1962 - 7 C 63.30 - BVerwGE 15, 26 (28); Urteil vom 05. September 1985 - 7 C 2.84 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53, S. 31 (32 f.)).

    Die qualifizierten Anforderungen an das Abwägungsergebnis beruhen darauf, daß das namensrechtliche Band zwischen dem nichtsorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind nicht bereits aus jedem dem Kindeswohl förderlichen Anlaß, sondern erst dann zerschnitten werden dürfe, wenn das Kindeswohl die Namensänderung erfordere (BVerwG, Urteil vom 05. September 1985 - 7 C 2.84 - S. 35).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Abstammungsfunktion des Familiennamens ein gegen die Namensänderung streitender Belang (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. März 1987 - 7 B 52.47 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 59, S. 1 (3 f.); Urteil vom 05. September 1985, aaO, S. 34).

    Der Abstammungsfunktion des Namens war schon vor dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) ein vergleichsweise geringes Gewicht beizumessen, da sich schon im bisher geltenden Familiennamensrecht der Zweck des Namens, Abstammungsbeziehungen aufzuzeigen, insbesondere wegen des den Ehegatten eingeräumten Rechts zur Wahl des Familiennamens nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB nur begrenzt entfalten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. September 1985, aaO, S. 34; Beschluß vom 17. März 1987, aaO, S. 3 f.).

  • BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 112.78
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.11.1991 - 4 L 19/91
    Bei der öffentlich-rechtlichen Namensänderung ist die das Namensrecht regelnde Privatrechtsordnung auch bei dem Abwägungsvorgang zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01. Oktober 1980 - 7 C 112.78 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 42 S. 15 (18 f.) mwN).

    Für die Frage der Förderlichkeit ist ferner von Bedeutung, ob das Kind die Namensverschiedenheit empfindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 01. Oktober 1980 - 7 C 112.78 - Buchholz 402.10 Nr. 3 NÄG Nr. 42, S. 15 (18)).

  • BVerwG, 03.02.1984 - 7 C 40.83

    Stiefkinder - Änderung des Familiennamens - Kindeswohl - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.11.1991 - 4 L 19/91
    Danach ist ein die Namensänderung rechtfertigender Grund nicht schon dann gegeben, wenn nach dem Ergebnis der Abwägung die Namensänderung in irgend einer Weise dem Wohl des Kindes förderlich erscheint; sie muß vielmehr im Hinblick auf dieses Wohl erforderlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 58.82 - BVerwGE 67, 52 (53 f.); Urteil vom 03. Februar 1984 - 7 C 40.83 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 52, S. 28 (29)).

    Ein die Änderung des Familiennamens rechtfertigender Grund ist nach dieser Rechtsprechung dann gegeben, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet, wobei die insoweit zu stellenden Anforderungen sich auch nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 58.82 -, aaO, 54; Urteil vom 03. Februar 1984, aaO, S. 29).

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.11.1991 - 4 L 19/91
    Ein solches Gebot folgt insbesondere nicht aus Artikel 6 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschlug vom 05. März 1991, aaO, S. 1603); Beschluß vom 08. März 1988 - 1 BvL 9/85 und 43/86 - BVerfGE 78, 38 (49)).
  • BVerwG, 25.04.1991 - 7 C 11.90

    Recht der Namensänderung - Wichtiger Grund - Beschlüsse im Umlaufverfahren -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.11.1991 - 4 L 19/91
    In dem Beschluß vom 25. April 1991 (- 7 C 11.90 - Umdruck S. 17 f.) weist das Bundesverwaltungsgericht allerdings darauf hin, daß den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluß vom 05. März 1991 (aaO) die Tendenz zu entnehmen sei, das in dem Grundsatz der Namenseinheit von Eltern und Kindern zum Ausdruck kommende Ziel einer namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung nicht mehr so hoch zu bewerten, wie das bislang der Fall gewesen sei, was wiederum das Gewicht des in die Abwägung einzubringenden öffentlichen Interesses in Gestalt der sozialen Ordnungsfunktion des einheitlichen Familiennamens vermindern könne.
  • BVerwG, 16.02.1968 - VII C 56.63

    Vereinbarkeit von § 3 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) mit dem Grundgesetz -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.11.1991 - 4 L 19/91
    Die Führung eines unrichtigen Namens kann die Namensänderung unabhängig davon rechtfertigen, ob der Name bös- oder gutgläubig geführt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1968 - VII C 56.63 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 21, S. 1 (3)).
  • BVerwG, 02.10.1970 - VII C 38.69
  • BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 14.81
  • BVerwG, 18.10.1979 - 3 C 117.79

    Verfahren über den Widerruf der Approbation - Gesetzlicher Ausschluss eines

  • BVerfG, 04.07.1991 - 1 BvR 1467/87

    Zum Familiennamen eines Kindes, dessen Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen

  • BVerwG, 31.08.1962 - VII C 63.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 11.01.1990 - 7 B 189.89

    Änderung des Namens eines aus einer für nichtig erklärten Ehe stammenden Kindes -

  • BVerwG, 02.04.1990 - 1 A 20.90

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94

    Stiefvater-Nachname II - § 3 Abs. 1 NÄG

    Dazu sah er sich - wie verschiedene Obergerichte (VGH Mannheim, NJW 1991, 3297; OVG Lüneburg, NJW 1992, 997; OVG Schleswig NJW 1992, 331; vgl. jetzt auch VGH Kassel, Urteile vom 21. November 1995 - 11 NE 1903 und 1544/95) - durch Erwägungen veranlaßt, die das Bundesverfassungsgericht zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens angestellt hat (BVerfGE 84, 9), und durch Änderungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch infolge dieser Entscheidung erfahren hat.
  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94

    Namensänderung - Ehescheidung - Widerlegliche Vermutung - Kindeswohl -

    Dazu sah er sich - wie verschiedene Obergerichte (VGH Mannheim, NJW 1991, 3297; OVG Lüneburg, NJW 1992, 957; OVG Schleswig, NJW 1992, 331; vgl. jetzt auch Hess. VGH, Urteile vom 21. November 1995 - 11 NE 1903 und 1544/95) - durch Erwägungen veranlaßt, die das Bundesverfassungsgericht zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens angestellt hat (BVerfGE 84, 9), und durch Änderungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch infolge dieser Entscheidung erfahren hat.
  • OVG Niedersachsen, 23.05.2000 - 10 L 3281/99

    Ehename; Ehescheidung; Einbenennung; Eltern; Elternteil; Erforderlichkeit;

    Seit seinem Urteil vom 7. November 1991 (- 10 L 278/89 -, NJW 1992, 797 f.) hat der Senat im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1982 - 7 C 58.82 -, BVerwGE 67, 52 ff.), nach der von einem wichtigen Grund erst dann auszugehen war, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes erforderlich war, in der Folgezeit in ständiger Rechtsprechung bei Namensänderungen zugunsten von Kindern aus geschiedenen Ehen einen wichtigen Grund bereits dann angenommen, wenn die angestrebte Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich war, ohne dass andere zu berücksichtende Interessen diese Förderlichkeit überwogen hätten (so zuletzt Urt. v. 7.5.1998 - 10 L 4310/96 - ebenso VGH Mannheim, NJW 1991, 3297; Schleswig Holsteinisches OVG, NJW 1992, 331).
  • VGH Hessen, 04.08.1992 - 11 UE 1927/90

    Wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens bei einem Stiefkind

    So vertritt das OVG Schleswig in seinem rechtskräftigen Urteil vom 26. November 1991 - 4 L 19/91 - (NJW 1992, 331 = FamRZ 1992, 346 ff.) die Auffassung, nach dem zuvor genannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts liege ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG für die Änderung des Familiennamens eines Scheidungskindes nicht erst dann vor, wenn die erstrebte Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich sei, sondern - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 67, 52) - bereits dann, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes "förderlich" erscheine.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.09.2003 - 2 O 375/02

    Prozesskostenhilfe bei schwieriger Rechtslage / Wunsch nach Namensgleichheit bei

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung in "Scheidungskinderfällen" im Hinblick auf die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 5. März 1991 - BVerfG 1 BvL 83/86 und 24/88 - (BVerfGE 84, 9) zur Unvereinbarkeit des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. mit Art. 3 Abs. 2 GG sowie unter Berücksichtigung der Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches infolge dieser Entscheidung durch das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts - FamNamRG - vom 16. Dezember 1993 (BGBl I 2054) entschieden, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung bereits dann bestehen kann, wenn diese unter Berücksichtigung aller Lebensumstände dem Wohl des Kindes förderlich ist (BVerwG, Urt. v. 07.01.1994 - BVerwG 6 C 34.92 -, BVerwGE 95, 21; Urt. v. 13.12.1995 - BVerwG 6 C 6.94 -, BVerwGE 100, 148; vgl. deshalb auch: VGH BW, Urt. v. 09.07.1991 - 13 S 57/91 -, NJW 1991, 3297; OVG SH, Urt. v. 26.11.1991 - 4 L 19/91 -, NJW 1992, 331; NdsOVG, Urt. v. 16.03.1993 - 10 L 5534/91-; OVG LSA, Beschl. v. 05.07.1996 - 2 L 37/96 - ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.1992 - 10 A 2754/86

    Namensänderung; Familienname; Kindeswohl; Geschiedene Ehe; Namensrecht;

    Auch in Ansehung der Erwägungen des BVerfG in seinem Beschluß vom 5. März 1991 - 1 BvL 83/86, 24/88 -, NJW 1991, 1602 (vgl BVerwG, Urteil vom 25. April 1991, 7 C 11/90 , NJW 1992, 254) verbleibt es dabei, daß in den Fällen, in denen es um die Änderung des Familiennamens eines minderjährigen Kindes aus geschiedener Ehe geht, ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund nur dann vorliegt, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet (aA VGH Mannheim, Urteil vom 9. Juli 1991 - 13 S 395/90 -, NJW 1991, 3297, OVG Schleswig, Urteil vom 26. November 1991, - 4 L 19/91 -, NJW 1992, 331 [OVG Schleswig-Holstein 26.11.1991 - 4 L 19/91] , und OVG Lüneburg, Urteil vom 7. November 1991 - 10 L 278/89 -, NJW 1992, 997).
  • BGH, 25.05.1993 - XI ZR 51/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist -

    Die Antragsbegründung enthält weder Angaben über die Zuverlässigkeit der Angestellten G. noch darüber, ob sie von Rechtsanwalt Dr. L. hinreichend überwacht und über die Bedeutung der rechtzeitigen Absendung fristwahrender Schriftsätze belehrt wurde; die erstmals in der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts Dr. L. vom 23. März 1993 enthaltenen Ausführungen zur Zuverlässigkeit der Angestellten G. sind nach Fristablauf erfolgt und deshalb unbeachtlich (Senatsbeschluß vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91 = NJW 1992, 697; BGH, Beschluß vom 19. November 1992 - V ZB 37/92 = NJW 1992, 332, 333) [OVG Schleswig-Holstein 26.11.1991 - 4 L 19/91].
  • VG Braunschweig, 22.11.1994 - 5 A 5018/94

    Änderung eines Familiennamens in einen Doppelnamen; Wichtiger Grund für eine

    Zur Ausbildung eines kindlichen Identitätsgefühls, das seinerseits Voraussetzung für eine stabile Persönlichkeitsentwicklung des Kindes ist, ist es daher in aller Regel gerechtfertigt, die Wiederannahme eines früheren Namens durch die Mutter auf das Kind zu erstrecken (so bereits die bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, siehe z.B. Nds. OVG, Urteil vom 21.6.1993 - 10 L 2164/92 - OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.11.1991 - 4 L 19/91 -, NJW 1992, 331 [OVG Schleswig-Holstein 26.11.1991 - 4 L 19/91] ) öffentliche Interessen, denen in einem Verwaltungsverfahren nach dem NAG Geltung verschafft werden müßte, haben demgegenüber jedenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung.
  • VG Halle, 13.09.2001 - 3 A 1279/98
    Soweit in der älteren Rechtsprechung als maßgebliches Kriterium in solchen Fällen die Förderlichkeit der angestrebten Namensänderung zum Wohle des Kindes gesehen worden ist, ohne dass andere zu berücksichtigende Interessen diese Förderlichkeit überwogen hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 13.94 - DVBl. 1996, S. 992; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Juli 1991 - 13 S 395/90 - NJW 1991, S. 3297; OVG Schl.-Hol., Urteil vom 26. November 1991 - 4 L 19/91 - NJW 1992, S. 331), kann nach der Überzeugung des Gerichts nach der Neuregelung insbesondere des § 1618 BGB durch das erwähnte Kindschaftsreformgesetz an diesem Maßstab nicht mehr festgehalten werden (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O. und OVG Münster, a.a.O.).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 19.11.1991 - 2 WF 409/91   

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https://dejure.org/1991,3933
OLG Hamm, 19.11.1991 - 2 WF 409/91 (https://dejure.org/1991,3933)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.11.1991 - 2 WF 409/91 (https://dejure.org/1991,3933)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. November 1991 - 2 WF 409/91 (https://dejure.org/1991,3933)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1992, 346
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.11.1981 - IVb ZR 608/80

    Eintrittspflicht des Unterhaltsschuldners für außergewöhnlich hohe Einzelausgaben

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.1991 - 2 WF 409/91
    Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1982, 145) besteht ein unregelmäßiger Bedarf im Sinne eines Sonderbedarfs, wenn er nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnte.
  • OLG Hamm, 12.01.1993 - 2 WF 381/92

    Sonderbedarf; Klassenfahrt; Kosten für eine Brille mit Etui; Anrechung der

    Der Senat hat bereits im Beschluß vom 19. November 1991 (FamRZ 1992, 346 m. w. N.) darauf hingewiesen, daß die Reduzierung des Merkmals der Unregelmäßigkeit auf die Vorhersehbarkeit der Ausgabe (mit entsprechender Ansparmöglichkeit) dann nicht überzeugt, wenn aus dem verfügbaren Einkommen ohnehin keine Rücklage hätte gebildet werden können.
  • OLG Bremen, 30.10.2002 - 4 WF 100/02

    Unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf für Konfirmation, Klassenfahrten und

    Sie können aber, solange sie sich in dem für solche Fahrten üblichen Rahmen halten, bei vernünftiger Planung aus dem Unterhalt aufgebracht werden, und zwar auch dann, wenn im Ergebnis nicht mehr als der Zahlbetrag der untersten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle zur Verfügung steht (OLG Dresden a.a.O., OLG Thüringen FamRZ 1997, 448 , OLG Köln FamRZ 1990, 89, OLG Braunschweig, FamRZ 1995, 1010 , OLG Hamm, FamRZ 2001, 444 (Ls.), a.A. OLG Köln, NJ\N 1999, 295, OLG Hamm FamRZ 1992, 346 , OLG Hamburg NJVV-RR 1992, 4, OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 444 (Ls)).
  • OLG Frankfurt, 02.06.1999 - 3 UF 40/99
    Im Verhältnis zu dem monatlichen Unterhalt macht ein Betrag von DM 350,- rund 75 % der zur Verfügung stehenden Mittel aus ( vergleiche zur Problematik Oberlandesgericht Hamm FamRZ 1992, 346; 1993, 996; Oberlandesgericht Karlsruhe FamRZ 1997, 967; Oberlandesgericht Köln NJW 1999, 295).

    (vergleiche zur Problematik Oberlandesgericht Hamm FamRZ 1992, 346; Oberlandesgericht Zweibrücken FamRZ 1994, 770; Oberlandesgericht Köln NJW 1999, 295, Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil zu 3 UF 340/95).

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Rechtsprechung
   AG Grevenbroich, 27.11.1991 - 8 F 269/91   

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https://dejure.org/1991,9719
AG Grevenbroich, 27.11.1991 - 8 F 269/91 (https://dejure.org/1991,9719)
AG Grevenbroich, Entscheidung vom 27.11.1991 - 8 F 269/91 (https://dejure.org/1991,9719)
AG Grevenbroich, Entscheidung vom 27. November 1991 - 8 F 269/91 (https://dejure.org/1991,9719)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1992, 346
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 29.08.1990 - 6 UF 249/90

    Sonderbedarf; Kosten einer Kommunion- oder Konfirmationsfeier; Überraschender

    Auszug aus AG Grevenbroich, 27.11.1991 - 8 F 269/91
    In der Rechtsprechnung besteht zwar Einigkeit darüber, daß Kommunionkosten einen außergewöhnlich hohen Bedarf darstellen, umstritten ist allerdings, ob es sich dabei auch um einen unregelmäßigen Bedarf handelt, da diese Kosten über einen längeren Zeitraum voraussehbar seien und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden konnten (vgl. Oberlandesgericht Hamm FamRZ 1991, 110 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 27.03.1990 - 5 WF 50/90
    Auszug aus AG Grevenbroich, 27.11.1991 - 8 F 269/91
    Der fünfte Familiensenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (FamRZ 1990, 1144) weist jedoch zurecht darauf hin, daß für "Voraussehbarkeit" es entscheidend darauf ankommt, ob die betreffende Ausgabe bei der Bemessung des laufenden Unterhaltes einkalkuliert worden ist.
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